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   OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 1 B 24.08   

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OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 1 B 24.08 (https://dejure.org/2009,24287)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.11.2009 - 1 B 24.08 (https://dejure.org/2009,24287)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. November 2009 - 1 B 24.08 (https://dejure.org/2009,24287)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 1 B 24.08
    Charakteristisch, wenngleich nicht zwingend (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. ) ist ferner eine Mittelverwaltung außerhalb des allgemeinen Haushalts (Fondsverwaltung).

    Die Sonderabgabe ist zudem in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren (vgl. Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. ).

    Da der "Gesetzgeber auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden" muss, ist es gerechtfertigt, dass er den typischen Fall erfasst und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinert (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. ).

    An der besonderen, die Abgabepflicht legitimierenden Finanzierungsverantwortung der Wertpapierfirmen ändert sich nichts dadurch, dass die Erfüllung der zu finanzierenden Aufgabe zugleich im Interesse der Allgemeinheit wie auch der Gruppe der geschützten Anleger liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. ).

    Ein öffentliches Interesse an der Aufgabenerfüllung begleitet notwendig jede zwangsweise Inanspruchnahme besonderer Gruppen und setzt deren spezifische Finanzierungsverantwortung voraus, beseitigt sie aber nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. ).

    Unschädlich ist es, wenn daneben (sekundär) auch andere Gruppen oder die Allgemeinheit gewisse Vorteile aus der Abgabenverwendung haben (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. -, a.a.O. ; Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. ).

    Es genügt, dass die Verwendung der aufgebrachten Gelder mittelbar überwiegend im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. ).

    Da die Erhebung des Sonderbeitrages und die Durchführung des Entschädigungsverfahrens mit der Abgabe in einer engen funktionalen Beziehung stehen, ist es sachlich gerechtfertigt, die dafür anfallenden Kosten durch die Sonderabgabe abzudecken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. ).

    In welchen Zeitabständen die Fortdauer der sachlichen Rechtfertigung einer Sonderabgabe vom Gesetzgeber zu überprüfen ist, bemisst sich nach den Einzelfallumständen der konkreten Sonderabgabe und den ihr zugrunde liegenden Verhältnissen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. ).

  • BVerwG, 21.04.2004 - 6 C 20.03

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Gebühr, Beitrag,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 1 B 24.08
    Die Regelungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zu den Jahresbeiträgen zur Entschädigungseinrichtung stehen sowohl mit europarechtlichen Vorgaben - insbesondere der Anlegerentschädigungsrichtlinie - als auch mit verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang; auch die BeitragsVO entspricht höherrangigem Recht (wie BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, BVerwGE 120, 311).

    Soweit das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2004 (6 C 20.03) Bezug nehme, seien die tragenden Entscheidungsgründe dieses Urteils unzutreffend.

    a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 die Heranziehung zum Beitrag für die Jahre 1998, 1999 und 2000 als verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe beurteilt und im Wesentlichen auf das hierzu ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2004 (BVerwG 6 C 20.03), das die Jahresbeiträge 1999, 2000 und 2001 betrifft, Bezug genommen.

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 1 B 24.08
    Mit Urteil vom 2. Februar 2009 (2 BvL 54/06) hat das Bundesverfassungsgericht die Abgabe an den Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.

    Die gesonderte Überwälzung der Finanzierungslast findet ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, DVBl 2009, S. 375 ).

  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 1 B 24.08
    Abgaben berühren das Grundrecht der Berufsfreiheit, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59 -, BVerfGE 13, S. 181 , vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 -, a.a.O. , vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 -, BVerfGE 98, S. 106 und vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, S. 1264).

    Die Höhe der nach Maßgabe der Verordnung in der hier anzuwendenden Fassung zu entrichtenden Abgaben führt aber jedenfalls angesichts der Kappungsgrenze in § 1 Abs. 1 Satz 2 BeitragsVO nicht dazu, dass die Institute in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, ihre Geschäftstätigkeit auszuüben (Urteil vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 1 C 11.00 - GewArch 2001, 164 ; BVerfG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59 -, a.a.O. und vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 1 B 24.08
    Abgaben berühren das Grundrecht der Berufsfreiheit, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59 -, BVerfGE 13, S. 181 , vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 -, a.a.O. , vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 -, BVerfGE 98, S. 106 und vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, S. 1264).

    Die Höhe der nach Maßgabe der Verordnung in der hier anzuwendenden Fassung zu entrichtenden Abgaben führt aber jedenfalls angesichts der Kappungsgrenze in § 1 Abs. 1 Satz 2 BeitragsVO nicht dazu, dass die Institute in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, ihre Geschäftstätigkeit auszuüben (Urteil vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 1 C 11.00 - GewArch 2001, 164 ; BVerfG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59 -, a.a.O. und vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 1 B 24.08
    Die Rechtsauffassung der Klägerin korrespondiere insoweit mit den Erwägungen von Prof. Dr. Ossenbühl, die dieser zur Begründung der bei dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (2 BvR 1387/04) angestellt habe.

    Dieses Urteil ist Gegenstand einer beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1387/04), über die allerdings noch nicht entschieden ist.

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 1 B 24.08
    Abgaben berühren das Grundrecht der Berufsfreiheit, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59 -, BVerfGE 13, S. 181 , vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 -, a.a.O. , vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 -, BVerfGE 98, S. 106 und vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, S. 1264).
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 1 B 24.08
    Unschädlich ist es, wenn daneben (sekundär) auch andere Gruppen oder die Allgemeinheit gewisse Vorteile aus der Abgabenverwendung haben (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. -, a.a.O. ; Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. ).
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 1 B 24.08
    Etwas anderes habe zu gelten, wenn sich aus dem objektiven Sinn des Gesetzes ergebe, dass die übrigen mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung hätten, ferner, wenn die verfassungswidrigen Vorschriften Teil einer Gesamtregelung seien, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus, wenn also die nichtige Bestimmung mit den übrigen Bestimmungen so verflochten sei, dass sie eine untrennbare Einheit bildeten, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden könne (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 89/78 - BVerfGE 57, 295, hier zitiert nach juris Rn. 122).
  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 1 B 24.08
    Dass ist dann der Fall, wenn die Aufgabe ganz überwiegend in die Sachverantwortung der belasteten Gruppe, nicht in die staatliche Gesamtverantwortung fällt (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -, BVerfGE 55, 274 ).
  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01

    Verfassungsbeschwerde gegen Abgaben an den Forstabsatzfonds / Holzabsatzfonds

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

  • BVerwG, 05.12.2000 - 1 C 11.00

    Berufsständisches Versorgungswerk; Beitrag; Mindestbeitrag; Beruf;

  • BVerwG, 14.11.1985 - 3 C 44.83

    Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung und Konkursfähigkeit allgemeiner

  • BVerwG, 27.04.1995 - 3 C 9.95

    Abgabe zum Deutschen Weinfonds - Abgabepflicht von Sektkellereien zum Deutschen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - 11 A 5.07

    Normenkontrollverfahren - Zum Erfordernis der erneuten Auslegung des Entwurfs

  • VG Berlin, 17.09.2008 - 1 A 105.08
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2011 - 1 B 47.09

    Entschädigungseinrichtung des Wertpapierhandels; Sonderabgabe zu

    Sie hält sowohl die verfassungsrechtlichen als auch die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ein (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2008 - OVG 1 B 22.03 - juris; vom 18. November 2009 - OVG 1 B 24.08 - juris, vom 15. April 2010 - OVG 1 B 22.09 - BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, BVerwGE 120, 311 ff. Rz. 28 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348, Rz. 48 ff.).

    Eine Gesamtnichtigkeit kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der fehlerbehaftete Teil mit dem restlichen Normgefüge dergestalt verflochten ist, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann, die Gesamtregelung also nicht teilbar ist (vgl. ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2009 - 1 B 24.08 -, juris Rn. 65. m.w.N.).

    Die Notwendigkeit der Erhebung von Jahresbeiträgen bleibt auch dann bestehen, wenn die vorhandenen Mittel zur Durchführung eines Entschädigungsfalles nicht ausreichen und deshalb zusätzlich von der Möglichkeit der Erhebung von Sonderbeiträgen oder einer Kreditaufnahme Gebrauch gemacht werden muss (vgl. in diesem Sinne bereits zu der bei Erhebung des Jahresbeitrages 2001 geltenden Gesetzes- und Verordnungslage Senatsbeschluss vom 18. November 2009 - OVG 1 B 24.08 - juris Rn. 66 f.).

  • VG Berlin, 09.12.2010 - 4 K 50.10

    Festsetzung des Jahresbeitrags 2007 zur Entschädigungseinrichtung der

    Sie macht im Wesentlichen folgendes geltend: Die auf verfassungs- und europäisches Gemeinschaftsrecht gestützten Einwände der Klägerin hätten sich durch die nach Klageerhebung ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2009 und die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. April 2010 - 1 B 22.09 - und 18. November 2009 - OVG 1 B 24.08 - sowie schon durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2004, BVerwGE 120, 311 erledigt.

    Soweit die Klägerin ihre Beitragspflicht deswegen für nicht gegeben hält, weil - wie sie meint - die einschlägigen Vorschriften gegen höherrangiges Verfassungs- und europäisches Recht verstießen, und sich hierfür im Wesentlichen auf ihren Vortrag in dem beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängig gewesenen Verfahren OVG 1 B 24.08 bezieht, folgt die Kammer dem nicht und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. November 2009 - OVG 1 B 24.08 - (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerwGE 120, 311).

  • VG Hamburg, 24.02.2010 - 5 K 122/08

    Verbot maschinenangetriebenen Schiffsverkehrs auf der Hamburger Alster und ihren

    Auch danach kommt eine Gesamtnichtigkeit nur in Betracht, wenn der fehlerbehaftete Teil mit dem restlichen Normengefüge dergestalt verflochten ist, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann, die Gesamtregelung also nicht teilbar ist (vgl. HmbOVG, Urt. v. 07.04.1992 - Bf VI 21/88 - , JURIS Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.11.2008 - 11 A 5.07 - , JURIS Rn. 49; Urt. v. 18.11.2009 - 1 B 24.08 - , JURIS Rn. 65).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.01.2012 - 1 S 151.11

    Sonderzahlung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

    Denn es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die - nach grundsätzlich nicht zu beanstandenden formalen Gruppenmerkmalen ihrer Mitglieder gebildete (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311; Urteile des Senats vom 11. Dezember 2008 - OVG 1 B 22.03 - juris, vom 18. November 2009 - OVG 1 B 24.08 - juris, und vom 15. April 2010 - OVG 1 B 22.09 -) - Entschädigungseinrichtung bisher nicht in der Lage ist, den notwendigen Mittelbedarf zur Deckung der zur Bewältigung des Entschädigungsfalls Phoenix aufgenommenen Kredite durch hierfür erhobene Sonderzahlungen aufzubringen.
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